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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 I. Allgemeines

  1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (Käufers) werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers (Käufers) dessen Bestellung vorbehaltlos ausführen.
  2. Aufträge und sonstige Vereinbarungen, auch soweit sie von diesen Lieferbedingungen abweichen, sind schriftlich abzufassen bzw. zu bestätigen. Soweit eine Bestätigung durch uns erfolgt, ist deren Inhalt für das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber (Käufer) maßgebend, wenn dieser nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich widerspricht oder ihr Inhalt wesentlich von dem Auftrag oder der Vereinbarung abweicht. Als schriftliche Bestätigung gilt auch die in elektronischer Form (E-Mail) abgefasste, soweit sie den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
  3. Die fehlerhafte Übermittlung von telefonischen oder fernschriftlichen Bestellungen sowie Weisungen geht auf Gefahr des Auftraggebers (Käufers).
  4. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Software und anderen Unterlagen behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
  5. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbedingungen abzutreten.

II. Preise

  1. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO, netto und falls nicht anders angeboten zuzüglich Nebenkosten (z.B. Versand, Verpackung, Aufstellung und Montage) sowie der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
  2. Zölle und Ausfuhrabgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers (Käufers).
  3. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber (Käufer), neben der vereinbarten Vergütung, alle hiermit verbundenen, erforderlichen Nebenkosten.

III. Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Der Auftraggeber (Käufer) ist an seine Bestellung nach deren Eingang bei uns gebunden. Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Rechnung. Verbindlich für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, sofern der Auftraggeber (Käufer) etwaigen Abweichungen gegenüber der Bestellung nicht unverzüglich widerspricht. Vertragsänderungen und Ergänzungen sind für uns nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers (Käufers) aus dem Vertrag auf Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  4. Ist ein Kaufvertrag zwischen uns und dem Auftraggeber (Käufer) zustande gekommen, so ist der Auftraggeber (Käufer) zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet. Bei Erfüllungsverweigerung sind wir berechtigt, eine Entschädigung für Nichterfüllung von mindestens 20 % der Nettovertragssumme der nicht abgenommenen Ware zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen. Dem Auftraggeber (Käufer) ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungsbeträge sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sofort fällig.
  2. Gegen unsere Ansprüche kann der Auftraggeber (Käufer) nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers (Käufers) unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber (Käufer) nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  3. Vertreter und sonstige Beauftragte von uns sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Geschäftsleitung berechtigt, Zahlungen in Empfang zu nehmen. Bankgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers (Käufers). Anzahlungen werden nicht verzinst. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen, angenommen.

V. Lieferung

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber (Käufer) zu beschaffenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber (Käufer) voraus. Hierunter fallen auch ausdrücklich sämtliche vom Auftraggeber (Käufer) zu erbringenden, bauseitigen Vorleistungen. Werden diese Voraussetzungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  2. Die Frist gilt als eingehalten:
    a) bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zu Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Auftraggeber (Käufer) zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
    b) bei Lieferung mit Aufstellung und Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
  3. Bei Eintreten unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens von uns liegen und unabhängig, ob sie im Werk oder bei unseren Zulieferern eintreten, wie etwa Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Baustoffen, Aussperrungen etc., verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit die Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Das Gleiche gilt im Falle höherer Gewalt – wie etwa Kriegsereignisse, Streikvorgänge und behördliche Maßnahmen – und ferner dann, wenn Zulieferer oder sonstige Dritte nicht vertragsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig erfüllen. Die vorbezeichneten Umstände sind selbst dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Sie berechtigen uns andererseits jedoch zum Rücktritt vom Vertrag.
  4. In Fällen, in denen wir aus sachlichen Gründen die Lieferung nicht oder nur unter einem unverhältnismäßig großen Aufwand bewirken können, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und nur zur Rückzahlung einer etwa geleisteten Anzahlung verpflichtet.
  5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers (Käufers) um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber (Käufer) für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Dem Auftraggeber (Käufer) ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Auftraggeber (Käufer) über.
  6. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber (Käufer) zumutbar ist.
  7. Weitere Ansprüche des Auftraggebers (Käufers) sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers (Käufers) ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  8. Wir behalten uns vor, dem Auftraggeber (Käufer) einen Liefergegenstand eines anderen Baumusters oder Typs anzubieten, falls das bestellte Baumuster oder der bestellte Typ zum vorgesehenen Liefertermin nicht mehr hergestellt wird. Eine Verpflichtung auf Lieferung des ursprünglich bestellten Liefergegenstandes oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung besteht für uns nicht.
  9. Lieferungen erfolgen grundsätzlich ohne Abladen (soweit nicht anders vereinbart). Der Auftraggeber (Kunde) ist dazu verpflichtet, geeignete Maschinerie zu diesem Zwecke zu beschaffen und zu nutzen, wir sind dazu verpflichtet, die Lieferung min. 2 Werktage im Voraus zu avisieren.

VI. Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber (Käufer) über, wenn sie zum Versand gebracht oder vom Auftraggeber (Käufer) abgeholt worden sind, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben.
  2. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr für die gelieferten Teile mit dem Tage der Aufstellung bzw. Einbringung in den vertragsmäßigen Aufstellort auf den Auftraggeber (Käufer) über. Hängt die Einbringung von der Mitwirkung oder einer Leistung des Auftraggebers (Käufers) oder Dritter ab, so geht die Gefahr mit der Anlieferung der Leistung von uns auf den Auftraggeber (Käufer) über.
  3. Verzögert sich der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung bzw. Einbringung oder Montage, die Fertigstellung oder der anderweitig vereinbarte Zeitpunkt des Gefahrübergangs aus vom Auftraggeber (Käufer) zu vertretenden Gründen oder kommt der Auftraggeber (Käufer) aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber (Käufer) über.

VII. Reklamation und Entgegennahme

  1. Reklamationen, insbesondere von Transport-, Verpackungsschäden und ähnlichen offensichtlichen Mängeln, sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht unverzüglich nach Ablieferung schriftlich und unter Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Spediteurs mitgeteilt werden.
  2. Der Auftraggeber (Käufer) darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
    A VIII. Leistungsverweigerungsrecht
    Falls über das Vermögen des Auftraggebers (Käufers) das Insolvenz-, Vergleichs- oder ein ähnliches Verfahren zur Regulierung der Schulden beantragt wird oder falls sich sonst die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (Käufers) so wesentlich verschlechtern, dass hierdurch unsere Zahlungsansprüche gefährdet werden, ist diese unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen jederzeit berechtigt, die Lieferung oder sonstige Leistungen zu verweigern oder von Vorauszahlungen oder Gestellung von Sicherheiten abhängig zu machen.

IX. Verzug des Auftraggebers (Käufers)

  1. Wird die Lieferung aus vom Auftraggeber (Käufer) zu vertretenden Gründen verzögert, so ist er ungeachtet weitergehender Ansprüche zum Ersatz der hiermit verbundenen Kosten verpflichtet. Dasselbe gilt auch bei einem Leistungsverweigerungsrecht von uns wegen Zahlungsverzugs oder gemäß Art. VIII dieser Lieferbedingungen.
  2. Nimmt der Auftraggeber (Käufer) den Liefergegenstand zum vereinbarten bzw. als übergabebereit gemeldeten Termin nicht ab, so sind wir nach Ablauf von 30 Tagen berechtigt, als Vertragsstrafe pro Tag 0,25 %, jedoch nicht mehr als 5 % der Auftragssumme zu fordern und einzubehalten. Das Recht auf Abnahme und Bezahlung des Liefergegenstandes wird durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht berührt.
  3. Bei Verzug des Auftraggebers (Käufers) sind wir auch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Abnahme und/oder Zahlung vom Vertrag zurückzutreten oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber (Käufer) später zu einem angemessen hinausgeschobenen Zeitpunkt und zu dem dann geltenden Preis zu beliefern.

X. Haftung für Mängel

Für Mängel der Lieferung haften wir (vorbehaltlich einer besonderen vertraglichen Regelung) unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist nachweisbar zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel aufweisen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  2. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
  3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 475 Abs. 2 (Verbrauchsgüterkauf), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumangel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Soweit die Geltung der VOB/B insgesamt, d.h. ohne wesentliche Einschränkungen, im Vertrag vereinbart wurde, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche des Auftraggebers (Käufers) die dortigen Regelungen.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung (Verschleiß, Alterung und Verbrauch) oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer oder elektrischer Einflüsse oder die aufgrund sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber (Käufer) oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  5. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber (Käufer) – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder der sonstigen Umstände etwas anderes ergibt. Kommt im Falle einer gewünschten Minderung keine Einigung der Parteien über die Höhe des Minderungsbetrages zustande, entscheidet ein Gutachten eines Sachverständigen, der von der für den Vertragsort der Lieferung zuständigen IHK benannt wird. Die Kosten des Gutachtens fallen dem Auftraggeber (Käufer) zur Last.
  6. Soweit die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt, sind wir berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber (Käufer) ersetzt zu verlangen.
  7. Der Anspruch des Auftraggebers (Käufers) auf Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung ist hinsichtlich der hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den nach dem Vertrag vorgesehenen verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  8. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers (Käufer) gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber (Käufer) mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers (Käufers) gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt Ziff.7 entsprechend.
  9. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Auftraggebers (Käufers) gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

XI. Sonstige Schadenersatzansprüche

  1. Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz des Auftraggebers (Käufers) (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers (Käufers) ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  4. Soweit dem Auftraggeber (Käufer) nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. X Ziff. 3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Gegenstände der Lieferungen einschließlich derjenigen, die im Rahmen von Reparaturaufträgen in Sachen des Auftraggebers (Käufers) eingebaut werden, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum.
  2. Der Auftraggeber (Käufer) ist nicht berechtigt, das Vorbehaltsgut zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder anderweitig darüber zu verfügen. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die uns durch Interventionen oder Interventionsklagen entstehen, hat der Auftraggeber (Käufer) zu erstatten.
  3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den Erlös aus dem Weiterverkauf der von uns gelieferten Gegenstände durch den Auftraggeber (Käufer), und zwar bis zur Höhe der jeweiligen Rechnungssumme für die verkauften Gegenstände. Insoweit werden die künftigen Ansprüche des Auftraggebers (Käufers) gegen dessen Kunden aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten schon jetzt sicherheitshalber an uns abgetreten, ohne dass es noch einer späteren gesonderten Erklärung bedarf.
  4. Der Auftraggeber (Käufer) ist verpflichtet, uns gehörende Waren gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und ihr auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
  5. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.

XIII. Hinzuziehung dritter Firmen

Wir sind berechtigt, den uns erteilten Auftrag ganz oder teilweise an dritte Firmen nach unserer Wahl zu übertragen. Für die Haftung gegenüber dem Auftraggeber (Käufer) gelten die Art. X und XI dieser Bedingungen.
A XIV. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Firma Hamdosh Maschinenhandel e.K. Wir können wahlweise den Kunden auch an seinem Standort verklagen.

XIV. Genehmigungen und Pflichten des Käufers

Der Käufer ist dazu verpflichtet, sich vorab über etwaige erforderliche Genehmigungen zur Aufstellung oder dem Erwerb unserer Produkte in seiner Region selbstständig zu informieren (insbesondere auch hinsichtlich BImSchV). Die Firma Hamdosh Maschinenhandel e.K. haftet nicht für ein entsprechendes Versäumnis, welches auf fehlender Eigenleistung des Käufers beruht.

XV. Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht.

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